Google-Fonts-Abmahnung erhalten — was jetzt wirklich zählt
Seit 2022 haben tausende Website-Betreiber ein fast wortgleiches Schreiben erhalten: angeblich seien beim Besuch ihrer Website Google Fonts ohne Einwilligung dynamisch von Google-Servern geladen worden, wodurch die IP-Adresse des Besuchers in die USA übermittelt wurde. Gefordert wird meist ein pauschaler Betrag zwischen 100 und 500 Euro.
Was Gerichte dazu sagen
Die rechtliche Ausgangslage stimmt technisch häufig: Wird Google Fonts dynamisch von Google-Servern statt lokal eingebunden, überträgt der Browser des Besuchers tatsächlich seine IP-Adresse an Google. Das kann datenschutzrechtlich relevant sein. Der entscheidende Punkt ist jedoch, wie diese Verstöße von den Abmahnenden aufgespürt und geltend gemacht wurden.
Mehrere Gerichte haben genau das geprüft und sind zu einem klaren Ergebnis gekommen: Das Landgericht München I (Az. 4 O 13063/22) hat automatisiertes, massenhaftes Aufspüren solcher Verstöße per Crawler als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Ähnlich entschieden das Landgericht Baden-Baden (Urt. v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22) und das Amtsgericht Ludwigsburg (Urt. v. 28.02.2023, Az. 8 C 1361/22). Im Januar 2026 hat auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einem Musterverfahren systematische Google-Fonts-Abmahnungen zur Gewinnerzielung als rechtsmissbräuchlich eingestuft.
Woran Sie eine rechtsmissbräuchliche Google-Fonts-Abmahnung erkennen
- Das Schreiben verwendet eine sehr ähnliche, oft nahezu wortgleiche Formulierung wie unzählige andere Betroffene im Internet berichten.
- Die geforderte Summe ist ein runder, pauschaler Betrag ohne erkennbare individuelle Schadensberechnung.
- Es wird kein konkreter Nachweis erbracht, dass die abmahnende Person die Website tatsächlich als normaler Besucher aufgerufen hat — oft deutet vieles auf einen automatisierten Website-Scan hin.
- Die Kanzlei oder Privatperson tritt in vielen weiteren, öffentlich dokumentierten Fällen mit demselben Vorwurf auf.
Was Sie konkret tun sollten
1. Nicht vorschnell zahlen
Eine schnelle Zahlung "um Ruhe zu haben" ist genau das Kalkül hinter diesen Massenschreiben. Der Betrag ist bewusst niedrig genug gewählt, dass eine anwaltliche Prüfung auf den ersten Blick unwirtschaftlich wirkt — obwohl die Erfolgsaussichten einer Verteidigung nach der aktuellen Rechtsprechung oft gut stehen.
2. Technischen Sachverhalt prüfen
Wird auf Ihrer Website tatsächlich Google Fonts dynamisch von Google-Servern geladen? Das lässt sich über die Entwicklertools des Browsers (Netzwerk-Tab, Filter nach "fonts.googleapis.com" oder "fonts.gstatic.com") leicht nachprüfen.
3. Bei tatsächlicher externer Einbindung: lokal einbinden
Unabhängig vom Ausgang eines konkreten Schreibens ist die lokale Einbindung von Schriftarten (statt externem Laden von Google-Servern) ohnehin die datenschutzfreundlichere und empfohlene Lösung — sie vermeidet das Problem dauerhaft.
4. Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
Eine unterschriebene Unterlassungserklärung kann Sie über Jahre an eine Vertragsstrafe binden — auch wenn die zugrundeliegende Abmahnung selbst angreifbar gewesen wäre. Lassen Sie das Schreiben vor jeder Unterschrift fachkundig prüfen.
5. Rechtsmissbrauch aktiv einwenden
Gerade bei erkennbaren Mustern (siehe oben) lohnt sich der ausdrückliche Hinweis auf § 8c UWG und die einschlägige Rechtsprechung in der Antwort auf das Schreiben.
Vorsorge für die Zukunft
Wenn Sie mehrere Websites betreiben oder grundsätzlich verhindern möchten, dass Bagatell-Massenabmahnungen sich wirtschaftlich lohnen, lesen Sie mehr über strukturelle Vorsorge über eine eigene Gesellschaft als Website-Betreiberin — und lassen Sie parallel mit dem kostenlosen Impressum-Generator prüfen, ob Ihr Impressum überhaupt vollständig ist.