Ratgeber · DSGVO / TTDSG

Abmahnung wegen Cookie-Banner — was tatsächlich gilt

Ein Cookie-Consent-Banner ist für die meisten Websites mit Analyse- oder Marketing-Tools inzwischen Pflicht. Aber nicht jede vermeintliche Forderung wegen eines "falschen" Banners ist automatisch berechtigt.

Wann ein Cookie-Banner überhaupt Pflicht ist

Nach § 25 TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) und der DSGVO brauchen Sie eine Einwilligung des Besuchers, bevor nicht technisch notwendige Cookies oder vergleichbare Technologien gesetzt werden — etwa für Reichweitenmessung, Werbe-Tracking oder eingebettete Drittanbieter-Inhalte. Rein technisch notwendige Cookies (z. B. Warenkorb, Login-Session) benötigen keine Einwilligung.

Häufige Streitpunkte in Abmahnschreiben

Wichtig: Ein technisch tatsächlich vorhandener Mangel begründet noch keinen automatischen Anspruch auf eine pauschale Geldzahlung. Für einen echten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss in der Regel ein konkreter, spürbarer Schaden dargelegt werden — ein bloßes "Unwohlsein" reicht nach mehreren Gerichtsentscheidungen nicht automatisch aus.

So reagieren Sie auf ein solches Schreiben

1. Eigene Website tatsächlich prüfen

Öffnen Sie Ihre Seite im Inkognito-Modus und schauen Sie über die Entwicklertools nach, welche Cookies vor einem Klick auf den Banner gesetzt werden. Häufig zeigt sich: Der Mangel besteht, ist aber leicht behebbar.

2. Muster und Massenhaftigkeit prüfen

Auch bei Cookie-Banner-Abmahnungen gilt: Wortgleiche Massenschreiben mit pauschalen Forderungen sind ein starkes Indiz für Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG bzw. § 242 BGB.

3. Mangel beheben, unabhängig vom Ausgang

Ein rechtskonformes Consent-Management ist ohnehin sinnvoll — sowohl rechtlich als auch für das Vertrauen Ihrer Besucher.

4. Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben

Wie bei jeder Abmahnung gilt: Eine übereilte Unterschrift kann teurer werden als das ursprüngliche Problem selbst.

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Cookie-Banner-Forderungen treten oft im gleichen Kontext wie Google-Fonts-Abmahnungen auf — beide beruhen häufig auf automatisierten Website-Scans. Der grundsätzliche Umgang ist derselbe: ruhig bleiben, prüfen, nicht vorschnell unterschreiben.